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> <channel><title>Recht-Herzlich.de</title> <atom:link href="http://www.recht-herzlich.de/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" /><link>http://www.recht-herzlich.de</link> <description>Herzlich hilft!</description> <lastBuildDate>Sun, 19 Feb 2012 19:30:06 +0000</lastBuildDate> <language>en</language> <sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod> <sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency> <generator>http://wordpress.org/?v=3.3.1</generator> <xhtml:meta xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml" name="robots" content="noindex" /> <item><title>Verwendung von Produktfotos und Logos in Onlineshops</title><link>http://www.recht-herzlich.de/617/verwendung-von-produktfotos-und-logos-in-onlineshops/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=verwendung-von-produktfotos-und-logos-in-onlineshops</link> <comments>http://www.recht-herzlich.de/617/verwendung-von-produktfotos-und-logos-in-onlineshops/#comments</comments> <pubDate>Sun, 05 Feb 2012 13:09:31 +0000</pubDate> <dc:creator>R. M.</dc:creator> <category><![CDATA[Artikel]]></category> <category><![CDATA[E-Commerce]]></category> <category><![CDATA[IT-Recht / Onlinerecht]]></category> <category><![CDATA[Markenrecht]]></category> <category><![CDATA[Urheberrecht]]></category> <category><![CDATA[Einwilligung]]></category> <category><![CDATA[Logos]]></category> <category><![CDATA[Marke]]></category> <category><![CDATA[Markenlogo]]></category> <category><![CDATA[Onlineshop]]></category> <category><![CDATA[Produktabbildungen]]></category> <category><![CDATA[Proktfotos]]></category> <category><![CDATA[Verwendung]]></category> <category><![CDATA[Verwendung fremder Logos]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://www.recht-herzlich.de/?p=617</guid> <description><![CDATA[Man hört oft davon, dass Händler abgemahnt werden, weil sie Produktabbildungen oder Logos der Hersteller für den Verkauf über Ebay oder den eigenen Onlineshop verwendet haben. Für viele Gestalter von Onlineshops und Händlern im Internet stellt sich die Frage nach &#8230; <a
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class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Man hört oft davon, dass Händler abgemahnt werden, weil sie Produktabbildungen oder Logos der Hersteller für den Verkauf über Ebay oder den eigenen Onlineshop verwendet haben. Für viele Gestalter von Onlineshops und Händlern im Internet stellt sich die Frage nach der Rechtslage bei der Verwendung von Logos und Produktabbildungen. Da gilt es Urheberrechte und Markenrechte zu beachten. Zwei nicht ganz unkomplizierte Materien.<span
id="more-617"></span></p><p>Eigentlich sollte man denken, dass der Hersteller eines Produkts doch kein Problem damit haben sollte, wenn man Produktabbildungen von ihm verwendet, um seine Produkte besser zu verkaufen. Doch dem ist leider nicht immer so. Nicht jeder Hersteller sieht es gerne, wenn seine Produkte zu Billigpreisen im Internet angeboten werden. Wer sich so den Zorn eines Herstellers auflädt, dem können schnell Abmahnungen wegen Verstößen gegen Markenrechte und Lizenzzahlungen wegen der unberechtigten Verwendung von Produktabbildungen drohen. Im Folgenden soll daher darüber aufgeklärt werden, was es zu beachten gilt, wenn man Markenlogos und Produktabbildungen zum Verkauf im Internet oder zur Bewerbung von Produkten verwenden will.</p><h3>Veröffentlichung von Logos nur mit Zustimmung des Markeninhabers</h3><p>Bei der Bewerbung der Produkte eines Herstellers in Werbung oder im Onlineshop sind insbesondere Markenrechte zu beachten. Im Markenrecht gilt der Grundsatz, dass ein als Marke verwendetes oder eingetragenes Logo erst nach Einholung der Zustimmung des Markeninhabers, also meist des Herstellers, verwendet werden darf. Hierzu gibt es aber wichtige Ausnahmen. Hat ein Hersteller erst mal ein Produkt in einem Land des europäischen Wirtschaftsraums in den Verkehr gebracht, tritt gemäß § 24 Markengesetz die sog. &#8220;Erschöpfung&#8221; des Markenrechts ein. Der Hersteller kann es einem Händler, der diese Produkte verkauft, dann nicht mehr verbieten, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung des Produktes zu verwenden, um es zu bewerben und zu verkaufen.</p><p>Es ist also ohne Zustimmung des Herstellers oder des Markeninhabers möglich, die Originalware in seiner Werbung &#8211; also auch in Onlineshops – abzubilden und die Marke zu nennen. Gleichzeitig darf auch das Markenlogo als Hinweis auf die Herkunft der Ware verwenden werden, z.B. indem das Logo neben dem Produkt abgebildet wird.</p><h3>Das Logo als Bezeichnung für eine Produktkategorie</h3><p>Darüber hinaus kann das Logo einer bestimmten Marke zum Beispiel auch als Bezeichnung für eine Produktkategorie verwendet werden, in der nur Produkte dieses Herstellers verkauft werden. Werden in der Kategorie aber auch Produkte anderer Hersteller geführt, ist die Verwendung des Herstellerlogos eines der Produkte für die gesamte Kategorie nicht erlaubt. Denn die Verwendung von Produktabbildungen und Markenlogos ist nur dann zu Werbezwecken gestattet, wenn die Art und Weise, in der dies geschieht, nicht die Wertschätzung der Marke in unlauterer Weise beeinträchtigt. Dies wäre dann aber der Fall, da die Marke genutzt wird, um auch für andere Marken zu werben.</p><p>Allgemein gilt also, dass die Nennung des Markennamens und Abbildungen des Logos oder des Produktes immer verwendet werden können, wenn es im Zusammenhang mit dem Verkauf der Produkte des Herstellers erfolgt und der Verkaufsförderung dient. Die Verwendung in Geschäftspapieren oder Unterlagen zur Schulung von Mitarbeitern fällt z.B. auch hierunter.</p><h3>Urheberrechte bei der Verwendung von Produktfotos beachten</h3><p>Bei der Verwendung von Produktabbildungen ist jedoch größte Vorsicht geboten. Auch wenn aus markenrechtlicher Sicht das Produkt des Herstellers zur Bewerbung abgebildet werden darf, bestehen an solchen Aufnahmen auch immer Urheberrechte der Ersteller dieser Abbildungen, die zu beachten sind. Werden Produktabbildungen von der Herstellerseite oder anderen Onlineshops einfach übernommen, liegt hierin meistens ein Verstoß gegen Urheberrechte. Folge können urheberrechtliche Unterlassungsansprüche sowie Schadenersatzansprüche sein. Verbunden mit ebenfalls zu entrichtenden Anwaltskosten kann das dann schnell teuer werden. Grundsätzlich sollten daher nur selbst hergestellte Produktabbildungen zur Bewerbung von Produkten verwendet werden oder Produktbilder, die vom Hersteller ausdrücklich zum Zweck der Bewerbung in Print- und Onlinemedien zur Verfügung gestellt wurden.</p><h3>Bewerbung von Ersatzteilen oder Zubehör von Drittherstellern für Markenprodukte</h3><p>Ein Sonderfall stellt die Verwendung von Markennamen und Markenlogos zur Bewerbung von Ersatzteilen oder Zubehör von Drittherstellern für Markenprodukte dar. Auch hierfür können gemäß § 23 Nr. 3 Markengesetz der Markenname und Hersteller- oder Markenlogo verwendet werden, wenn dies notwendig ist. Das ist es laut Rechtsprechung dann, wenn die Bewerbung nicht mit technischen Standards oder Normen möglich ist, weil diese dem Zielpublikum nicht bekannt sind. Dies wird man oft annehmen dürfen. Durch die Verwendung von Markenname und Markenlogo darf dabei aber nicht der Eindruck entstehen, es handle sich um ein Produkt des Herstellers. Hier ist also insbesondere bei der Verwendung des Herstellerlogos immer größte Vorsicht geboten. Im Zweifelsfall sollte von der Verwendung von Markenlogos besser Abstand genommen werden, um nicht doch den Eindruck zu erwecken, es handle sich bei den Zubehörteilen von Drittherstellern um Produkte des Original-Herstellers. Das kann nämlich häufig schneller der Fall sein, als man denkt.</p><h3>Markenlogos dürfen nicht verändert werden</h3><p>Zusätzlich sollte bei der Verwendung von Markenlogos und Produktabbildungen immer beachtet werden, dass diese in ihrer Erscheinungsform nicht verändert werden dürfen. Eine Marke darf also zum Beispiel nicht graphisch in zwei Teile geteilt in einer Anzeige verwendet werden, um zu zeigen, dass man ein „Preisbrecher“ ist.</p><h3>Auf den Punkt gebracht</h3><ul><li>Hält man sich an den einfachen Grundsatz selbst erstellte Produktbilder sowie Markenlogos und Markennamen nur zu verwenden, wenn es dem Zweck dient, Produkte nur dieses Herstellers zu verkaufen und verändert man die Abbildungen und Logos nicht graphisch, sollten keine Abmahnungen wegen der Verletzung von Marken- und Urheberrechten drohen.</li></ul><ul><li>Gerade bei der Bewerbung von Ersatzteilen oder Zubehör für Markenprodukte sollte man aber stets besondere Vorsicht walten lassen.</li></ul> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.recht-herzlich.de/617/verwendung-von-produktfotos-und-logos-in-onlineshops/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Einräumung von Nutzungsrechten an Fotografien</title><link>http://www.recht-herzlich.de/559/einraumung-von-nutzungsrechten-an-fotografien/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=einraumung-von-nutzungsrechten-an-fotografien</link> <comments>http://www.recht-herzlich.de/559/einraumung-von-nutzungsrechten-an-fotografien/#comments</comments> <pubDate>Mon, 30 Jan 2012 11:02:13 +0000</pubDate> <dc:creator>R. M.</dc:creator> <category><![CDATA[Allgemein]]></category> <category><![CDATA[Artikel]]></category> <category><![CDATA[Urheberrecht]]></category> <category><![CDATA[model release]]></category> <category><![CDATA[Model Vertrag]]></category> <category><![CDATA[muster]]></category> <category><![CDATA[vorlage]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://www.recht-herzlich.de/?p=559</guid> <description><![CDATA[Fotografiert man Gruppen oder einzelne Personen, muss man zur Veröffentlichung oder Verwendung der Bilder deren Einverständis dazu einholen (gemäß § 22 KUG). Für diesen Zweck stelle ich hier eine einfach gehaltene Erklärung des Fotomodells zur Verfügung. Eine Einwilligung ist für &#8230; <a
href="http://www.recht-herzlich.de/559/einraumung-von-nutzungsrechten-an-fotografien/">Weiterlesen <span
class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p
style="text-align: left;" align="center">Fotografiert man Gruppen oder einzelne Personen, muss man zur Veröffentlichung oder Verwendung der Bilder deren Einverständis dazu einholen (<a
href="http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__22.html">gemäß § 22 KUG</a>). Für diesen Zweck stelle ich hier eine einfach gehaltene Erklärung des Fotomodells zur Verfügung.</p><p
style="text-align: left;" align="center">Eine Einwilligung <strong>ist für jede Art von Veröffentlichung einzuholen</strong>. Sei es, dass man als Hobbyfotograf fremde Menschen fotogrfiert oder als Geschäftsinhaber von Mitarbeitern Fotos macht, um diese auf der Homepage oder in Broschüren zu verwenden. <span
id="more-559"></span></p><p
style="text-align: left;" align="center">In diesen Fällen sollte man sich die Einwilligung der Fotografierten für den jeweiligen Verwendungszweck <strong>schriftlich</strong> einholen. (Handelt es sich bei den Fotografierten um Minderjährige ist die Einwilligung beider Erziehungsberechtigter einzuholen, (§1627, §1629 BGB). Nur so kann man sich davor schützen, dass nachträglich eine Entlohnung gefordert wird oder gar Unterlassungsansprüche von den Fotografierten geltend gemacht werden.</p><p
style="text-align: left;" align="center">Im Internet findet man zahlreiche Mustervereinbarungen dazu. (Häufig &#8220;Modelvertrag&#8221; oder &#8220;Model Release&#8221; genannt.)</p><p
style="text-align: left;" align="center">Hier finden sie ein <strong>Muster</strong> dazu, dass<strong> bewusst einfach gehalten</strong> ist, um Fotografierte nicht vor der Unterschrift abzuschrecken. Gleichzeitig enthält es alle wichtigen Regelungen für einen einfachen Verwendungszweck.</p><p
style="text-align: left;" align="center">Wichtig ist dabei, dass der konkrete Verwendungszweck angegeben wird. <strong>Erfolgt keine Bezahlung der Fotografierten, kann eine Einwilligung, die prinzipiell für alles und jeden Verwendungszweck erteilt wird, nämlich unwirksam sein.</strong></p><h3 style="text-align: left;" align="center">Das Muster:</h3><p
align="center"><strong>Einräumung von Nutzungsrechten an Fotos</strong></p><p
align="center"><strong> </strong></p><p>gegenüber <em>Name der Person/Firma, Adresse, Ort</em></p><p>durch das Fotomodell</p><p>Name:</p><p>Anschrift:</p><p>Telefon, Email:</p><p>Geburtsdatum:</p><p
align="center"><span
style="text-decoration: underline;">Gegenstand der Erklärung</span>:</p><p>Aufnahmen am:</p><p>Ort:</p><p>Beschreibung:</p><p
align="center"><span
style="text-decoration: underline;">Erklärung:</span></p><p>1. Als Fotomodell erkläre ich mich damit einverstanden, dass die mich abbildenden Aufnahmen (Bildnisse) in unveränderter oder veränderter Form durch <em>dem/der Name/Firma</em> ohne  Beschränkung des räumlichen und zeitlichen Verwendungszweckes für <em>Verwendungszweck (nicht zu unbestimmt)</em> vervielfältigt und öffentlich wiedergegeben werden können.</p><p>2. Als Fotomodell bestätige ich, dass mit der Unterschrift dieser Freigabe sämtliche Ansprüche abgegolten sind, die mir wegen der Anfertigung, Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung oder öffentlichen Wiedergabe der Bildnisse gegenüber <em>dem/der Name oder Firma</em> zustehen. Diese Erklärung ist unwiderruflich.</p><p>&nbsp;</p><p>Ort, Datum</p><p>&nbsp;</p><p>Unterschrift (Fotomodell)</p><p>&#8211; Muster Ende &#8211;</p><pre>Artikelbild: <a href="http://creativecommons.org/licenses/by/2.0/"><img title="Namensnennung" src="http://l.yimg.com/g/images/cc_icon_attribution_small.gif" alt="Namensnennung" border="0" /></a> <a title="Attribution License" href="http://creativecommons.org/licenses/by/2.0/">Bestimmte Rechte vorbehalten</a> von <a href="http://www.flickr.com/photos/mhaller1979/">mhaller1979</a></pre>]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.recht-herzlich.de/559/einraumung-von-nutzungsrechten-an-fotografien/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Muss Supermarkt alle Flaschen zurücknehmen &#8211; Eine Übersicht</title><link>http://www.recht-herzlich.de/562/muss-supermarkt-alle-flaschen-zuruecknehmen-uebersicht/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=muss-supermarkt-alle-flaschen-zuruecknehmen-uebersicht</link> <comments>http://www.recht-herzlich.de/562/muss-supermarkt-alle-flaschen-zuruecknehmen-uebersicht/#comments</comments> <pubDate>Mon, 16 Jan 2012 15:56:08 +0000</pubDate> <dc:creator>R. M.</dc:creator> <category><![CDATA[Artikel]]></category> <category><![CDATA[Sonstiges Recht]]></category> <category><![CDATA[Einweg]]></category> <category><![CDATA[Mehrweg]]></category> <category><![CDATA[Pfand]]></category> <category><![CDATA[Rüchnahmepflicht]]></category> <category><![CDATA[Supermarkt]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://www.recht-herzlich.de/?p=562</guid> <description><![CDATA[Auch wenn man meinen sollte, dass mittlerweile bekannt sein dürfte, wann welcher Markt welches Leergut gegen Pfand zurücknehmen muss, besteht doch oft noch Unsicherheit. Auch ist vielen gar nicht bewusst, dass bei den normalen Mehrwegpfandflaschen (also z.B. Cola für 15 &#8230; <a
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class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Auch wenn man meinen sollte, dass mittlerweile bekannt sein dürfte, wann welcher Markt welches Leergut gegen Pfand zurücknehmen muss, besteht doch oft noch Unsicherheit. Auch ist vielen gar nicht bewusst, dass bei den normalen Mehrwegpfandflaschen (also z.B. Cola für 15 Cent Pfand) gar keine Rücknahmepflicht besteht, wenn die Flasche nicht in dem Geschäft, bei dem man es zurückgeben will, gekauft wurde.<span
id="more-562"></span></p><h3>Übersicht Rücknahmepflicht Leergut</h3><h4>Einwegpfand (25 Cent):</h4><ul><li>25-Cent-Pfand-Flaschen müssen nicht zurückgenommen werden, wenn der Markt selber keine verkauft.</li><li>Ladenfläche <span
style="text-decoration: underline;">über</span> 200 qm: Verkauft der Markt 25-Cent-Flaschen müssen nur Flaschen aus diesem Material zurückgenommen werden (z.B. PET).</li><li>Ladenfläche <span
style="text-decoration: underline;">unter</span> 200 qm: Alle Flaschen der Materialart und des Herstellers, den sie verkaufen (z.B. PET und Gerolsteiner)</li><li>Dosen müssen nicht zurückgenommen werden, wenn man sie nicht selber verkauft.</li></ul><h4>Mehrwegpfand (15 und 8 Cent):</h4><ul><li>Grundsätzlich Rücknahmepflicht nur für Flaschen, die im selben Markt gekauft wurden.</li><li>Freiwillig Rücknahme von solchen Flaschen möglich, die im Markt auch verkauft werden (also Marke und Größe).</li><li>Getränkekästen müssen nicht zurückgenommen werden.</li></ul> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.recht-herzlich.de/562/muss-supermarkt-alle-flaschen-zuruecknehmen-uebersicht/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Partyfotos im Internet &#8211; Recht am eigenen Bild?</title><link>http://www.recht-herzlich.de/516/partyfotos-im-internet-fotorecht-recht-am-eigenen-bil/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=partyfotos-im-internet-fotorecht-recht-am-eigenen-bil</link> <comments>http://www.recht-herzlich.de/516/partyfotos-im-internet-fotorecht-recht-am-eigenen-bil/#comments</comments> <pubDate>Sun, 15 Jan 2012 15:30:25 +0000</pubDate> <dc:creator>R. M.</dc:creator> <category><![CDATA[Abmahnung]]></category> <category><![CDATA[Artikel]]></category> <category><![CDATA[Medienrecht / Presserecht]]></category> <category><![CDATA[Urheberrecht]]></category> <category><![CDATA[Diskofotos]]></category> <category><![CDATA[Internet]]></category> <category><![CDATA[Partyfotos]]></category> <category><![CDATA[Veröffentlichung]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://www.recht-herzlich.de/?p=516</guid> <description><![CDATA[Wer kennt Sie nicht. Die Partyfotografen, die in den Diskotheken nachts unterwegs sind und Fotos von den Partybesuchern machen. Meistens fragen sie zuerst, ob sie ein Foto machen dürfen und drücken einem anschließend die Visitenkarte in die Hand von der &#8230; <a
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class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Wer kennt Sie nicht. Die Partyfotografen, die in den Diskotheken nachts unterwegs sind und Fotos von den Partybesuchern machen. Meistens fragen sie zuerst, ob sie ein Foto machen dürfen und drücken einem anschließend die Visitenkarte in die Hand von der Seite, auf der die Bilder nachher im Internet eröffentlicht werden.</p><p>Die Frage ist, ob die solche Disco-Fotos nachher eigentlich im Internet veröffentlicht werden dürfen? Davon hängt natürlich auch ab, ob man die Löschung der Bilder von den Seiten verlangen kann oder nicht?<span
id="more-516"></span></p><h3>Voraussetzungen für die Veröffentlichung im Internet</h3><p>Wann man Fotos, auf denen eine Person deutlich zu erkennen ist veröffentlichen darf, richtet sich nach § 22 KUG (Kunsturhebergesetz). Danach dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.</p><p>Ausnahmen gelten nach § 23 KUG bei Fotos, die in die Menge hinein geschossen wurden und auf denen die abgebildeten Personen nur Beiwerk sind.</p><p>Wenn die Abgebildeten kein Entgelt für die Fotos erhalten, muss im Zweifel eine Einwilligung in die Veröffentlichung der Partyfotos als nicht erteilt gelten.</p><h3>Einwilligung in die Veröffentlichung durch Besuch der Disko?</h3><p>Liegt eine Einwilligung in die Veröffentlichung der Partyfotos im Internet im Besuch der Diskothek und einem Hinweis auf die Veröffentlichung von Fotos durch die Diskothek? Dies hatte das Amtsgericht Ingolstadt<a
href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10%20C%202700/08"> (03.02.2009 (Az.: 10 C 2700/08)</a>) einmal zu entschieden, und die Frage verneint. Kein Besucher einer Diskothek müsse erwarten, dass von ihm angefertigte Bilder schließlich im Internet landen.</p><h3>Einwilligung durch Posieren für die Kamera?</h3><p>Die Abgebildeten merken meistens, dass sie fotografiert werden und posieren sogar richtig in die Kamera. Kann man darin eine Einwilligung für die Veröffentlichung der Disco-Fotos im Internet sehen?</p><p>Hierzu hat sich in einer vor kurzem veröffentlichten Entscheidung das OLG Hamburg geäußert (<a
href="http://openjur.de/u/170976.html">Urteil vom 28. Juni 2011 · 7 U 39/11)</a>. Da es ein Oberlandesgericht ist, hat die Entscheidung mehr Gewicht als die eines Amtsgerichts.</p><p>Das OLG führt aus:</p><blockquote><p><strong></strong>Voraussetzung für eine konkludente Einwilligung ist, dass dem Abgebildeten Zweck, Art und Umfang der geplanten Veröffentlichung bekannt ist [...]. Zweck und Umfang der geplanten Veröffentlichung müssen entweder ausdrücklich klargestellt oder nach den Umständen so offensichtlich sein, dass über ihren Inhalt seitens des Einwilligenden keine Unklarheiten bestehen. Weiß der Aufgenommene nicht, in welchem Druckerzeugnis und in welchem Zusammenhang die Veröffentlichung erfolgen soll, kommt eine rechtsgeschäftliche Erklärung nicht in Betracht, weil sein Gegenüber nicht erkennen kann, dass der Betroffene eine Einwilligung „für alle denkbaren“ Fälle abgibt.</p></blockquote><h3>Was sagt das OLG?</h3><p>Eine Einwilligung durch das Posieren kann man nicht annehmen. Aufgrund der Vielzahl der Veröffentlichungsmöglichkeiten müsste eien Einwilligung ja für jede nur denkbare Nutzung erteilt werden. Dass ein Fotografierter eine so weitgehende Einwilligung erteilen will, ist sehr unwahrscheinlich.</p><h3>Dürfen Partyfotos im Internet veröffentlicht werden?</h3><p>Die Antwort lautet: Nein. Im Zweifel ist die Veröffentlichung von Partyfotos nur dann erlaubt, wenn der Fotograf die Einwilligung des Fotografierten einholt, oder der Veranstalter die Besucher einzelne Einwilligungserklärungen unterschreiben lässt. Das passiert aber ja so gut wie nie.</p><p>Möchte man sein Foto also nicht im Internet sehen, so hat man einen Anspruch auf Entfernung und zukünftiges Unterlassen Bilder eines Fotografierten wieder online zu stellen.</p><p>Die meisten Internetseiten, die Partybilder veröffentlichen, sollten auf Nachfrage von sich aus Bilder entfernen, die man nicht im Internet sehen will. Andernfalls bleibt nur der Gang zum Rechtsanwalt.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.recht-herzlich.de/516/partyfotos-im-internet-fotorecht-recht-am-eigenen-bil/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Was ist Gewerblicher Rechtsschutz ?</title><link>http://www.recht-herzlich.de/410/gewerblicher-rechtsschutz-eine-uebersicht/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=gewerblicher-rechtsschutz-eine-uebersicht</link> <comments>http://www.recht-herzlich.de/410/gewerblicher-rechtsschutz-eine-uebersicht/#comments</comments> <pubDate>Tue, 10 Jan 2012 10:00:50 +0000</pubDate> <dc:creator>R. M.</dc:creator> <category><![CDATA[Allgemein]]></category> <category><![CDATA[Düsseldorf]]></category> <category><![CDATA[gebrauchsmuster]]></category> <category><![CDATA[geschmacksmuster]]></category> <category><![CDATA[gewerblicher rechtsschutz]]></category> <category><![CDATA[patentrecht]]></category> <category><![CDATA[Rechtsanwalt]]></category> <category><![CDATA[übersicht]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://www.recht-herzlich.de/?p=410</guid> <description><![CDATA[Dieser Artikel soll einen kleinen Überblick darüber verschaffen, welche Schutzrechte es im gewerblichen Rechtsschutz gibt und wie sie sich unterscheiden. Gewerblicher Rechtsschutz umfasst: Schutz von Werken, geregelt im Urheberrechtsgesetz (UrhG) Schutz von Patenten, geregelt im Patentgesetz (PatG) Schutz von Gebrauchsmustern, &#8230; <a
href="http://www.recht-herzlich.de/410/gewerblicher-rechtsschutz-eine-uebersicht/">Weiterlesen <span
class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Dieser Artikel soll einen kleinen Überblick darüber verschaffen, welche Schutzrechte es im gewerblichen Rechtsschutz gibt und wie sie sich unterscheiden.<span
id="more-410"></span></p><p><strong>Gewerblicher Rechtsschutz umfasst:</strong></p><ul><li>Schutz von Werken, geregelt im Urheberrechtsgesetz (UrhG)</li><li>Schutz von Patenten, geregelt im Patentgesetz (PatG)</li><li>Schutz von Gebrauchsmustern, geregelt im Gebrauchsmustergesetz (GebrMG)</li><li>Schutz von Geschmacksmustern, geregelt im Geschmacksmustergesetz (GeschmMG)</li><li>Schutz von Kennzeichenrechten, geregelt im Markengesetz (MarkenG)</li><li>Schutz der unternehmerischen Leistung, geregelt im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)</li></ul><p>Nicht direkt dem gewerblichen Rechtsschutz zuzuordnen, aber in Zusammenhang damit stehend, ist das Urheberrecht, dass im Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt wird.</p><p>Die im gewerblichen Rechtsschutz geregelten Schutzrechte sind gegenüber den allgemeinen Regelungen des BGB Spezialnormen, also lex specialis, die vorrangig vor dem BGB angewendet werden.</p><h3> Wie entstehen diese Schutzrechte?</h3><p>Zum einen entstehen diese Rechte durch formalen Akt. So z.B. bei Patenten, Gebrauchsmustern, Geschmacksmustern und eingetragenen Marken. Der Bürger stellt bei der zuständigen Behörde einen Antrag. Sind bestimmte Voraussetzungen erfüllt, entstehen die Schutzrechte.</p><p>Zum anderen können die Rechte auch durch Schöpfung, Benutzung oder Verkehrsgeltung entstehen. Dies gilt bei Urheberrechten, der Benutzung von Marken (§ 4 Nr. 2 MarkenG), Unternehmenskennzeichen und Werktiteln (§ 5 Abs. 1 MarkenG), sowie von Geschäftsabzeichen (§ 5 Abs. 2 S.2 MarkenG).</p><p>Die Schutzrechte entstehen, wenn die materiellen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. So kann an einem künstlerisch gestalteten Zeichen, dass ein Unternehmer als Firmenlogo verwendet,  sowohl ein Urheberrechtsschutz (§ 2 Abs. 2 UrhG) entstehen, wie auch ein Schutz als Marke durch Verkehrsgeltung, wenn das Zeichen den Schutz als Marke durch Verkehrsgeltung (§ 4 Nr. 2 MarkenG) erlangt.</p><h3>Verhältnis der Rechte zueinander</h3><p><strong>Gestaltungsmerkmale</strong> (z.B. technischer Art) können als Patent oder Gebrauchsmuster Schutz erlangen. <strong>Ästhetische Merkmale</strong> (also ein Design) können einen urheberrechtlichen Schutz begründen und als Geschmacksmuster Schutz erlangen. Daneben dient die Marke als Kennzeichen der Individualisierung einer Ware oder Dienstleistung. Die Rechte können also alle <strong>nebeneinander entstehen</strong> und schließen sich nicht gegenseitig aus.</p><h3> Urheberrecht</h3><p>Voraussetzung für das Entstehen eines Urheberrechts ist das Vorliegen eines Werkes, einer persönlichen geistigen Schöpfung (§ 2 UrhG). Maßgebens ist dabei z.B. nicht, ob die Entstehung des Werkes mit großen Mühen, erheblichem Zeitaufwand und großen Kosten verbunden war. Das Werk muss aber eine gewisse Schöpfungshöhe erreichen. Es muss über die Masse des Alltäglichen, des Üblichen hinausgehen und etwas besonderes, herausragendes erbracht worden sein. Wann eine Schöpfungshöhe erreicht ist, die einen Urheberrechtsschutz eines Werkes begründet richtet sich nach der Art des Werkes und ist stets eine Frage des Einzelfalls. Entscheidend ist, dass eine geistige Leistung vorliegt, die auf eigenpersönlicher Schöpfung beruht.</p><p>Urheberrechtsschutz steht nur dem Urheber zu. Das ist der Schöpfer des Werkes (§ 7 UrhG). Das kann nur eine natürliche Person sein. Erstellt etwa ein Arbeitnehmer im Auftrag seines Auftraggebers ein Werk, so ist nicht der Arbeitgeber Urheber, sondern der Arbeitsnehmer, der das Werk geschaffen hat.</p><h4>Nutzungsrechte an einem urheberrechtlich geschützten Werk</h4><p>Dem Urheber allein stehen die Verwertungsrechte an seinem Werk zu (§ 15 UrhG). Das Urheberrecht ist als solches nicht übertragbar. Das Recht zur Verwertung und Nutzung eines Werkes hingegen schon (§ 31 UrhG). So kann der Urheber ein einfaches Nutzungsrecht einräumen. Das berechtigt einen Dritten, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist (§ 31 Abs. 2 UrhG). Der Urheber kann einem Dritten auch das ausschließliche Nutzungsrecht an einem Werk einräumen. Der Dritte darf das Werk dann unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art nutzen und wiederum anderen Nutzungsrechte einzuräumen (§ 31 Abs. 3 UrhG).</p><p>Das Urheberrecht erlischt 70 jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG). Vorher geht es auf die Erben des Urhebers über.</p><h3>Patentrecht</h3><p>Das Patentrecht ist ein technisches Schutzrecht. Gegenstand des Patents ist eine <strong>Erfindung</strong>.</p><p><strong>Voraussetzung</strong> für die Erteilung eines Patents ist gemäß § 1 Abs. 1 PatG:</p><ul><li>eine Erfindung, die</li><li>neu,</li><li>gewerblich anwendbar ist,</li><li>und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.</li></ul><p>Eine Erfindung geht von einer <strong>technischen Aufgabe aus und führt diese mit bestimmten technischen Mitteln einer Lösung zu</strong>.  Sie ist nur dann eine fertige Lösung, wenn ein Fachmann sie nach den Angaben des Erfinders ausführen, also beliebig weiderholen kann. Eine Erfindung ist nur neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Sie darf sich auch nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben.  Entscheidend für ein Patentrecht ist, ob eine Erfindung von einem Durchschnittsfachmann aus dem Stand der Technik heraus mittels seines Fachwissens gemacht werden könnte.</p><p>Der <strong>Erfinder hat das alleinige Nutzungsrecht</strong> an der Erfindung. Wie auch beim Urheberrecht ist Erfinder, wer die Erfindung gemacht hat. Es entsteht also in der Person des Arbeitsnehmers und nicht des Arbeitgebers. Dies wird durch das Arbeitnehmererfindungsgesetz näher geregelt.</p><p>Das Patent <strong>entsteht nach Anmeldung</strong> beim DPMA mit Veröffentlichung im Patentblatt und wird in das Patentregister eingetragen. Das Patentinhaber kann dann Nutzungs- gebrauchs- und Vertriebslizenzen erteilen oder eine ausschließliche Lizenz einräumen.</p><p>Das Patent erlischt nach spätestens <strong>20 Jahren</strong> (§ 16 PatG).</p><h3>Gebrauchsmusterrecht</h3><p>Gegenstand des Gebrauchsmusterschutzes sind wie beim Patent <strong>Erfindungen</strong>. Im Unterschied zum Patent muss für ein Gebrauchsmusterrecht eine <strong>Erfindung nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen</strong>, sondern <strong>nur</strong> auf einem <strong>erfinderischem Schritt</strong>. Im Unterschied zum Patent sind aber Verfahren und biotechnologische Erfindungen vom Schutz ausgenommen. Ob eine Erfindung neu ist, bestimmt sich bei Gebrauchsmustern nicht nach öffentlichen mündlichen Beschreibungen, und nur anhand der Inlands-Öffentlichkeit. Im Gegensatz zum absoluten Neuheitsbegriff bei Patenten gilt also nur ein relativer Neuheitsbegriff. Unter der Voraussetzung eines erfinderischen Schrittes versteht man die Erfindungshöhe, also Erfindungsqualität. Dabei sind an den Grad der Erfindungshöhe beim Gebrauchsmuster <strong>geringere Anforderungen</strong> gestellt,<strong> als beim Patent</strong>. Auch Erfindungen, die nur kleinere technische Fortschritte schaffen, genießen Schutz.</p><p>Der Gebrauchsmusterschutz <strong>entsteht erst nach Anmeldung</strong> bei der Gebrauchsmusterstelle des Patent- und Markenamtes mit Eintragung in die Gebrauchsmusterrolle (§ 8 GebrMG). Allein der Gebrauchsmusterinhaber ist berechtigt, dass Gebrauchsmuster zu benutzen. Er kann wie beim Patent Dritten Nutzungslizenzen einräumen.</p><p>Der Gebrauchsmusterschutz <strong>erlischt nach 3 Jahren</strong>. Durch Entrichtung von Aufrechterhaltungsgebühren kann er <strong>auf bis zu 10 jahre verlängert</strong> werden. Danach erlischt er spätestens.</p><h3>Geschmacksmusterrecht</h3><p>Während das Gebrauchsmuster und das Patent auf dem Gebiet der Technik Schutz bieten, gewährt ein Geschmacksmuster <strong>Schutz bezüglich der Ästhetik eines Produkts</strong>. Das <strong>Design</strong> eines Produktes ist geschützt. Ein schönes Beispiel für Streitigkeiten wegen der Verletzung von Geschmacksmustern ist der Streit zwischen Apple und Samsung um das Design das Ipads einerseits und des Samsung Galaxy Tabs andererseits.</p><p>Je nach Grad des ästhetischen Gehalts eines Produkts kann man sich ein Geschmacksmuster eintragen lassen. Bei einem sehr hohen Grad an ästhetischen Gehalts eines Werkes entsteht auch ein urheberrechtlicher Schutz hieran. Da man aber nie mit absoluter Sicherheit voraussagen kann, ob ein Gericht den notwendigen Grad für die Entstehung von Urheberrechten annehmen wird, sollte man stets ein Geschmacksmuster anmelden.</p><p><strong>Voraussetzung</strong> für ein Geschmacksmuster sind gemäß § 2 I GeschmMG <strong>Muster, Neuheit und Eigenart</strong>. Das Muster ist die zweidimensionale(Flächenmuster) oder dreidimensionale <strong>Erscheinungsform eines Erzeugnisses</strong> oder eines Teils davon.  neu ist es, wenn bis zum Anmeldetag noch kein identisches angemeldet wurde oder eines, das sich in seinen Merkmalen nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheidet. Eine Eigenart des Musters ist dann gegeben, wenn der Gesamteindruck des Musters sich von dem Gesamteindruck anderer Muster unterscheidet. Dieser Gesamteindruck ist aus Sicht eines informierten Benutzers zu beurteilen. Vom Geschmacksmusterschutz sind Muster ausgeschlossen, die ausschließlich durch die technische Funktion bedingt sind.</p><p>Der <strong>Schutz</strong> entsteht <strong>nach Anmeldung</strong> und Eintragung in das Geschmacksmusterregister beim DPMA. Anmelder kann der Entwerfer des Musters sein (§ 7 I GeschmMG) oder der Arbeitgeber, für den der Arbeitnehmer das Muster entworfen hat (§ 7 II GeschmMG).</p><p>Der Gebrauchsmusterschutz <strong>endet nach 5 Jahren</strong> und kann durch Bezahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr <strong>bis zu einer Dauer von 25 Jahren</strong> aufrechterhalten werden.</p><h3>Kennzeichenrechte (Markenrechte)</h3><p>Zum einen wird durch das Markengesetz <strong>Schutz für Waren- und Dienstleistungsbezeichnungen</strong> gewährt.</p><ul><li>eingetragene Marke (§ 4 Nr. 1 MarkenG)</li><li>benutzte Marke (§ 4 Nr. 2 MarkenG)</li><li>notorisch bekannte Marke (§ 4 Nr. 3 MarkenG)</li></ul><p>Gleichzeitig besteht <strong>Schutz für Unternehmensbezeichnungen</strong>.</p><ul><li>Name/Firma (§ 12 BGB/§ 17 ff. HGB)</li><li>Unternehmenskennzeichen und Geschäftsabzeichen (§ 5 MarkenG)</li></ul><p>Schutz wird darüber hinaus ebenfalls gewährt für geografische Herkunftsangaben (§ 126 MarkenG).</p><h3>Wettbewerbsrechtlicher Schutz</h3><p>Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) regelt den wirtschaftlichen Wettbewerb zwischen Unternehmen. Ziel des Gesetzes ist es, für alle Marktteilnehmer die gleichen Spielregeln festzulegen. Dazu gehört dann z.B. Verbraucher nicht zu täuschen oder in die Irre zu führen und sich damit mehr Gewinn zu verschaffen. Da die Überwachung des Wettbewerbs eine umfangreiche und teure Aufgabe wäre, hat sich der Gesetzgeber dazu entschlossen, die gegenseitige Einhaltung der Wettbewerbsregeln durch die Wettbewerber selbst überwachen zu lassen. So kommt es, dass ein Wettbewerber den anderen wegen Verstoß gegen diese Regeln abmahnen kann. Es ist also grundsätzlich nicht so, dass Rechtsanwälte abmahnen. Sie machen das im Auftrag ihrer Mandanten.</p><p>So kommt es allerdings auch, dass Verbraucher selber nicht gegen Wettbewerbsverstöße vorgehen können. Das UWG soll von der Zielrichtung her nur den <strong>Schutz der Wettbewerber untereinander</strong> sicherstellen und nicht den Verbraucher schützen. Trotzdem hat der Gesetzgeber Verbraucherschutzverbänden das Recht eingeräumt ebenfalls gegen Wettbewerbsverletzungen z.B. durch Abmahnungen vorzugehen.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.recht-herzlich.de/410/gewerblicher-rechtsschutz-eine-uebersicht/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Übersicht zum Urheberrechtsschutz von Computerprogrammen</title><link>http://www.recht-herzlich.de/493/ubersicht-zum-urheberrechtsschutz-von-computerprogrammen/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=ubersicht-zum-urheberrechtsschutz-von-computerprogrammen</link> <comments>http://www.recht-herzlich.de/493/ubersicht-zum-urheberrechtsschutz-von-computerprogrammen/#comments</comments> <pubDate>Wed, 05 Oct 2011 20:39:27 +0000</pubDate> <dc:creator>R. M.</dc:creator> <category><![CDATA[Links]]></category> <guid
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title="Übersicht zum Urheberrechtsschutz von Computerprogrammen" href="http://blog-it-recht.de/2011/09/26/ubersicht-zum-urheberrechtsschutz-von-computerprogrammen/">Übersicht zum Urheberrechtsschutz von Computerprogrammen</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.recht-herzlich.de/493/ubersicht-zum-urheberrechtsschutz-von-computerprogrammen/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Die 5 häufigsten Abmahngründe bei Onlineshops</title><link>http://www.recht-herzlich.de/462/die-5-haeufigsten-abmahngrunde-bei-onlineshops/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=die-5-haeufigsten-abmahngrunde-bei-onlineshops</link> <comments>http://www.recht-herzlich.de/462/die-5-haeufigsten-abmahngrunde-bei-onlineshops/#comments</comments> <pubDate>Wed, 05 Oct 2011 20:20:09 +0000</pubDate> <dc:creator>R. M.</dc:creator> <category><![CDATA[Artikel]]></category> <category><![CDATA[E-Commerce]]></category> <category><![CDATA[5 häufigste abmahngründe]]></category> <category><![CDATA[online-shops]]></category> <category><![CDATA[widerrufsrecht]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://www.recht-herzlich.de/?p=462</guid> <description><![CDATA[Trusted Shops hat eine interessante Statistik dazu veröffentlicht, welche die 5 häufigsten Abmahngründe bei Onlineshops sind. Die Liste birgt hingegen wenig Überraschungen: Die fünf häufigsten Abmahngründe Fehlerhafte Belehrung über das Widerrufsrecht Markenrechtsverletzungen Urheberrechtsverletzungen Fehlerhafte Preisangaben Fehlerhafte AGB Wenig überraschend ist &#8230; <a
href="http://www.recht-herzlich.de/462/die-5-haeufigsten-abmahngrunde-bei-onlineshops/">Weiterlesen <span
class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Trusted Shops hat eine interessante Statistik dazu <a
href="http://www.trustedshops.de/shop-info/abmahnumfrage2011/">veröffentlicht</a>, welche die 5 häufigsten Abmahngründe bei Onlineshops sind. Die Liste birgt hingegen wenig Überraschungen:</p><p>Die fünf häufigsten Abmahngründe</p><ol><li>Fehlerhafte Belehrung über das Widerrufsrecht</li><li>Markenrechtsverletzungen</li><li>Urheberrechtsverletzungen</li><li>Fehlerhafte Preisangaben</li><li>Fehlerhafte AGB</li></ol><p>Wenig überraschend ist dabei ist der 1. Platz. Keine anderen Vorschriften ändern sich so häufig, wie die Regelungen zum Widerrufsrecht. Nach der aktuellen Neureglung, kommt mit der EU-Verbraucherrichtlinie, die vermutlich Anfang 2013 in deutsches Recht umgesetzt werden wird, schon wieder eine Neureglung. Und bis dahin wird sich sicherlich auch noch vieles ändern.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.recht-herzlich.de/462/die-5-haeufigsten-abmahngrunde-bei-onlineshops/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Muss eine Werbeagentur bei der Erstellung von Logos prüfen ob Markenrechte verletzt werden</title><link>http://www.recht-herzlich.de/450/muss-eine-werbeagentur-bei-der-erstellung-von-logos-pruefen-ob-markenrechte-verletzt-werden/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=muss-eine-werbeagentur-bei-der-erstellung-von-logos-pruefen-ob-markenrechte-verletzt-werden</link> <comments>http://www.recht-herzlich.de/450/muss-eine-werbeagentur-bei-der-erstellung-von-logos-pruefen-ob-markenrechte-verletzt-werden/#comments</comments> <pubDate>Tue, 04 Oct 2011 15:01:36 +0000</pubDate> <dc:creator>R. M.</dc:creator> <category><![CDATA[Markenrecht]]></category> <category><![CDATA[Urteile]]></category> <category><![CDATA[haftung]]></category> <category><![CDATA[logo]]></category> <category><![CDATA[markenrechtsverletzung]]></category> <category><![CDATA[werbeagentur]]></category> <category><![CDATA[werbemaßnahme]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://www.recht-herzlich.de/?p=450</guid> <description><![CDATA[Muss eine Werbeagentur prüfen, ob durch von ihr erstellte Logos oder Werbemaßnahmen Markenrechte Dritter verletzt werden? Oder muss sie darüber aufklären, dass eine mögliche Verletzung fremdeer markenrechte durch sie nicht geprüft wurde? Hiermit hat sich das Kammergericht Berlin in einem &#8230; <a
href="http://www.recht-herzlich.de/450/muss-eine-werbeagentur-bei-der-erstellung-von-logos-pruefen-ob-markenrechte-verletzt-werden/">Weiterlesen <span
class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Muss eine Werbeagentur prüfen, ob durch von ihr erstellte Logos oder Werbemaßnahmen Markenrechte Dritter verletzt werden? Oder muss sie darüber aufklären, dass eine mögliche Verletzung fremdeer markenrechte durch sie nicht geprüft wurde? Hiermit hat sich das Kammergericht Berlin in einem <a
href="http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/1eq7/bs/10/page/sammlung.psml;jsessionid=1BDE45D71F2B9D03D84DA1B7D0D8429A.jpc4?pid=Dokumentanzeige&amp;showdoccase=1&amp;js_peid=Trefferliste&amp;documentnumber=1&amp;numberofresults=1&amp;fromdoctodoc=yes&amp;doc.id=KORE213962011&amp;doc.part=L&amp;doc.price=0.0">Beschluss vom 04.02.2011 (19 U 109/10)</a> beschäftigt.<span
id="more-450"></span></p><p>Es kommt zu dem Ergebnis, dass es <strong>vom Einzelfall abhängt</strong>, ob durch die Werbeagentur die Prüfung von Markenrechtsverletzungen geschuldet wird oder nicht. Das <strong>Gericht führt dazu aus</strong>:</p><blockquote><p>Zwar ist in der Regel bei Fehlen einer gesonderten Parteiabrede davon auszugehen, dass die von einer Werbeagentur vorgeschlagene oder umgesetzte Werbemaßnahme rechtmäßig zu sein hat (BGH, GRUR 1974, 284; OLG Düsseldorf, a.a.O., Rz. Tz. 31; Nennen, GRUR 2005, 214; Möhring/Illert, BB 1974, 65; Wedemeyer, WRP 1979, 619, 620). Diese Verpflichtung gilt aber nicht uneingeschränkt. Die Pflicht einer Werbeagentur, dem Auftraggeber auch ohne vertragliche Abrede eine nicht mit Rechten Dritter kollidierende Werbung zu Verfügung zu stellen, wird durch die Zumutbarkeit der Prüfung im konkreten Einzelfall begrenzt (Nennen, a.a.O., 217). Wesentliche Parameter für die Zumutbarkeit einer &#8211; in Falle ihrer Zumutbarkeit von den Parteien im Lichte der §§ 133, 157 BGB in der Regel auch stillschweigend vereinbarten &#8211; Prüfung der rechtlichen Unbedenklichkeit der Werbemaßnahme sind der mit der rechtlichen Prüfung verbundene Aufwand einerseits sowie das Verhältnis des Umfangs der avisierten Werbung zur Höhe der geschuldeten Vergütung andererseits (Nennen, a.a.O.).</p></blockquote><p>In den Fall, um den es in dem Beschluss ging, entschied das Gericht, dass im vorliegenden Fall bei der Höhe der Vergütung <strong>keine Markenrecherche geschuldet</strong> war oder erwartet werden konnte. Der Auftraggeber der Werbeagentur hatte für die Erstellung des graphischen Logos einen<strong> Preis von 770,00 Euro</strong> bezahlt. Eine umfangreiche und kostenintensive <strong>Markenrecherche konnte daher nicht erwartet werden</strong>. Eine solche beinhaltet nämlich immer auch eine Ähnlichkeitsrecherche, die nach Ansicht des Gerichts zuverlässig nur durch spezialisierte Rechtsanwälte erbracht werden kann.</p><p>Da eine Markenrecherche von der Werbeagentur zu dem Preis nicht erwartet werden konnte, traf die Werbeagentur auch keine Aufklärungspflicht darüber, dass keine solche Recherche durchgeführt wurde. Denn es besteht <strong>keine Pflicht</strong> darüber, <strong>die andere Partei eines Vertrages über für die eigene Willensentscheidung notwendige Informationen aufzuklären</strong>. Eine solche Aufklärung wäre nur dann notwendig, wenn der Auftraggeber nicht gehalten gewesen wäre, durch nachfrage selber sicherzustellen, dass eine Markenrecherche von der Erstellung mit erfasst ist.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.recht-herzlich.de/450/muss-eine-werbeagentur-bei-der-erstellung-von-logos-pruefen-ob-markenrechte-verletzt-werden/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Willkommen bei Recht Herzlich!</title><link>http://www.recht-herzlich.de/1/willkommen/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=willkommen</link> <comments>http://www.recht-herzlich.de/1/willkommen/#comments</comments> <pubDate>Sat, 01 Oct 2011 21:33:05 +0000</pubDate> <dc:creator>R. M.</dc:creator> <category><![CDATA[Allgemein]]></category> <category><![CDATA[Persönliches]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://rechtherzlich.de/?p=1</guid> <description><![CDATA[Es ist vollbracht. Endlich habe ich mir eine eigenständige Plattform geschaffen, auf der ich über Urteile und Aktuelles rund um den Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes berichten kann. Bisher habe ich das auf meinem privaten Blog getan, auf dem ich mich &#8230; <a
href="http://www.recht-herzlich.de/1/willkommen/">Weiterlesen <span
class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Es ist vollbracht. Endlich habe ich mir eine eigenständige Plattform geschaffen, auf der ich über Urteile und Aktuelles rund um den Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes berichten kann.</p><p>Bisher habe ich das auf meinem privaten Blog getan, auf dem ich mich eigentlich mit allem möglichen kreuz und quer beschäftige. Dies werde ich auch weiterhin tun. Mein Stammpublikation dort wäre aber mit der Fülle an juristischen Artikeln überfordert gewesen. Deswegen jetzt die klare Trennung.</p><p>Hier auf Recht-Herzlich.de kann ich mich voll den juristischen Bereichen widmen, die mich am meisten interessieren.</p><p>Ich hoffe, dass auch Sie dabei den ein oder anderen interessanten Artikel finden werden.</p><p><strong>Frei nach dem Motto</strong>: <em>Herzlich hilft!</em></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.recht-herzlich.de/1/willkommen/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>1</slash:comments> </item> <item><title>Ist der automatische Transfer von Kommentaren von Facebook auf eine Homepage/Blog rechtlich zulässig?</title><link>http://www.recht-herzlich.de/420/ist-der-automatische-transfer-von-kommentaren-von-facebook-auf-eine-homepageblog-rechtlich-zulassig/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=ist-der-automatische-transfer-von-kommentaren-von-facebook-auf-eine-homepageblog-rechtlich-zulassig</link> <comments>http://www.recht-herzlich.de/420/ist-der-automatische-transfer-von-kommentaren-von-facebook-auf-eine-homepageblog-rechtlich-zulassig/#comments</comments> <pubDate>Sat, 17 Sep 2011 18:15:46 +0000</pubDate> <dc:creator>R. M.</dc:creator> <category><![CDATA[Artikel]]></category> <category><![CDATA[Datenschutzrecht]]></category> <category><![CDATA[IT-Recht / Onlinerecht]]></category> <category><![CDATA[Social Media Recht]]></category> <category><![CDATA[automatisch übertragen]]></category> <category><![CDATA[blog]]></category> <category><![CDATA[facebook]]></category> <category><![CDATA[kommentare]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://www.recht-herzlich.de/?p=420</guid> <description><![CDATA[Es gibt heute schon viele Plugins, die es ermöglichen, dass man auf einer Facebook-Page gepostete Kommentare automatisch in sein Blog importieren  bzw. übertragen kann. Dies kann allerdings juristisch durchaus heikel sein. Verstoß gegen Urheberrecht? Ein urberrechtlicher Schutz kann bei vielen &#8230; <a
href="http://www.recht-herzlich.de/420/ist-der-automatische-transfer-von-kommentaren-von-facebook-auf-eine-homepageblog-rechtlich-zulassig/">Weiterlesen <span
class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Es gibt heute schon viele Plugins, die es ermöglichen, dass man auf einer Facebook-Page gepostete Kommentare automatisch in sein Blog importieren  bzw. übertragen kann. Dies kann allerdings juristisch durchaus heikel sein.<span
id="more-420"></span></p><h3>Verstoß gegen Urheberrecht?</h3><p>Ein <strong>urberrechtlicher Schutz</strong> kann bei vielen Kommentaren, z.B. bei Einzigartigkeit der Gedankengänge, bestehen. Bei genauso vielen besteht er auch wieder nicht, weil es sich um keine einzigartigen, besondern Gedankengänge handelt. Allein nur aufgrund der Länge eines Kommentars kann man das aber nicht beurteilen.</p><p>Im Zweifelsfall steht also schon das Recht des <strong>Urheber</strong>s im Weg, <strong>der allein entscheidet, wo er seine Texte veröffentlicht</strong>.</p><h3>Verstoß gegen Persönlichkeitsrecht?</h3><p>Das weitere Problem ist, dass durch die Übertragung von Facebook ins Blog das <strong>allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kommentatoren verletzt</strong> werden kann. Dies kann immer dann der Fall sein, wenn Kommentare auf Facebook nicht-öffentlich gepostet werden, also nur für Freunde des Kommentators sichtbar sein sollen.</p><p>Nach dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, dass aus Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG folgt, <strong>kann jeder selbst bestimmen</strong>, welche Aussagen von ihm <strong>er oder sie öffentlich zugänglich</strong> macht. Bei der automatischen Übertragung von Kommentaren bei Facebook ins eigene Blog kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht betroffen sein. Eine Aussage oder Kommentar kann man bei Facebook<strong> einzelnen Person zuordnen,</strong> wenn diese mit ihrem Klarnamen angemeldet sind. Und selbst ohne Klarnamen kann über den Bezug zum Profil eine Identifikation stattfinden.Eine Veröffentlichtung solcher Kommenatare kann dann nur rechtmäßig erfolgen, wenn eine Abwägung im Einzelfall ergibt, dass ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit über das Persönlichkeitsrecht des Kommentators überwiegt. Bei fast allen Kommentaren sollte man <strong>ein solches öffentliches Interesse sicher verneinen</strong> können.</p><h3>Verstoß gegen Datenschutzrecht?</h3><p>Der Abwägung von schutzwürdigen Interessen trägt auch § 29 Bundesdatenschutzgesetz Rechnung, der das geschäftsmäßige Erheben personenbezogener Daten, um die es hier ja auch geht, dann für zulässig hält, wenn die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können, also bereits vorher öffentlich verfügbar waren. Über diesen Punkt kann man sich jetzt natürlich in Bezug auf Facebook streiten. Wenn ein Kommentar bereits auf einer Fanpage öffentlich steht, und kein Urheberrechtsschutz daran besteht, wird man ihn wohl auf die eigene Homepage übernehmen können.</p><h3>Besteht vielleicht eine nicht-ausdrückliche Einwilligung?</h3><p>Vielleicht kann man eine Einwilligung zu der Veröffentlichung von Facebook-Kommentaren auf dem Blog/Forum über das Nutzungsverhältnis einholen, dass durch den Besuch dort begründet wird. Das muss aber ausdrücklich erfolgen. Denn es ist ja ein Eingriff in das allg. Persönlichkeitsrecht. Gerade die Auffindbarkeit im Internet (z.B. über Google) ist ja viel größer bei Kommentaren in Blogs, als auf Facebook.</p><h3>Fazit</h3><p>Das Übernehmen von Kommentaren von Facebook auf das Blog ist rechtlich ziemlich heikel und sollte höchstens unter Anonymisierung des Namens des Kommentierenden erfolgen. Denn in vielen Fällen können Rechte der Kommentatoren verletzt werden, und es drohen Abmahnungen. Wer auf Nummer Sicher gehen will, der verwendet keine Plugins, die Kommentare von Facebook automatisch auf der eigenen Homepage veröffentlichen.</p><pre>Artikelbild: <a href="http://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/"><img title="Namensnennung" src="http://l.yimg.com/g/images/cc_icon_attribution_small.gif" alt="Namensnennung" border="0" /><img title="Weitergabe unter gleichen Bedingungen" src="http://l.yimg.com/g/images/cc_icon_sharealike_small.gif" alt="Weitergabe unter gleichen Bedingungen" border="0" /></a> <a title="Attribution-ShareAlike License" href="http://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/">Bestimmte Rechte vorbehalten</a> von <a href="http://www.flickr.com/photos/nrkbeta/">nrkbeta</a></pre>]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.recht-herzlich.de/420/ist-der-automatische-transfer-von-kommentaren-von-facebook-auf-eine-homepageblog-rechtlich-zulassig/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> </channel> </rss>
